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10.01.2017
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1. Wäller-Club Deutschland e.V.

Satzung


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen ,,1. Wäller-Club Deutschland e.V.“
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Limburg, und er ist unter der Nummer:
VR 1007 ME am 05.08.2008 in das Vereinsregister eingetragen.
Der Vereinssitz wird auf den Wohnsitz 65556 Limburg, Hans-Wolf-Strasse 25 festgelegt.
Der 1. Wäller-Club Deutschland e. V. ( Körperschaft ) mit Sitz in Limburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1.1. und endet am 31.12. des Kalenderjahres.
Die Satzung wurde am 01.Juli 1995 errichtet.
Neufassung am 30.04.2010


§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Betreuung und Förderung der Zucht der Rasse „Wäller“.
Hierzu gehören die Pflege des Tierschutzgedankens und die Sorge um eine sachgemäße Hundehaltung, Aufzucht und Zucht der Hunde durch die Vereinsmitglieder.

Der Verein führt für die Rasse der „Wäller“ ein Zuchtbuch.

Die Aufgaben des Vereins sind:
a. Förderung und Verbreitung des Wällers unter Beachtung des Standards und der Zuchttauglichkeitsprüfungen auf Verhalten und Gehorsam.
b. Führung eines Zuchtbuches.
c. Durchführung von Zuchttauglichkeitsprüfungen und sportlichen Veranstaltungen wie Agility und Turniersport.
d. Unterstützung der Zucht-, Vererbungs- und Verhaltensforschung und die Einhaltung des geltenden Tierschutzgesetzes.
e. Erhaltung, Festigung und Förderung der erwünschten Eigenschaften des Wällers als idealem Familien- Begleit- und Sporthund.
f. Beratung der Mitglieder in der Zucht, Aufzucht, Pflege und Erziehung ihrer „Wäller“.

Der Verein vertritt die gemeinsamen Interessen aller Mitglieder gegenüber Behörden, der Öffentlichkeit und allen Vereinigungen oder Zusammenschlüssen des Hundesports und allgemeinen Hundewesens.

Der Verein verfolgt keine anderen Zwecke, als die in der Satzung angegebenen.


§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Sonderreglung laut Satzungsbeschluss vom 30.04.2010:
Die besonders arbeitsaufwendigen Tätigkeiten der Vorstandsämter „Zuchtleitung“ sowie „Kassenwart“ werden mit einer Aufwandsentschädigung bis zur Höchstgrenze von je 500,-  Euro jährlich (§ 3 Nr. 26a EstG) vergütet, sofern es die finanziellen Mittel des Vereins zulassen.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung des Vereins, gleich aus welchen Gründen, keine Rückerstattung der geleisteten Sacheinlagen.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder gut beleumundete Züchter, Besitzer oder Freund der Wäller werden. Jugendliche unter 16 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab 16 Jahre.
Ein Mitglied der Familie wird als Vollmitglied gezählt, weitere (ab 16 Jahre) zahlen nur die Hälfte, haben aber auch ein Stimmrecht.
Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Dieser ist bei Ablehnung des Aufnahmegesuches nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Mit der Aufnahme als Mitglied werden die Satzung und Anordnungen des Vereins als verbindlich anerkannt.


§ 5 Ehrenmitglieder des Vereins

Verdienstvolle Mitglieder des Vereins können zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Sie haben ohne Beitragspflicht die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

a. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die sich aus dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins ergebenden Verbandseinrichtungen in Anspruch zu nehmen.
b. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsmäßigen Regelungen des Vereins zu be­folgen und seine Bestrebungen zur Weiterverbreitung und Weiterentwicklung der betreuten Rasse zu unterstützen und zu fördern, die Hundehaltung und -zucht unter
Einhaltung der Anweisungen des Clubs ernsthaft und redlich zu betreiben, die Hunde gewissenhaft zu pflegen, gut unterzubringen, zweckmäßig zu ernähren, sie frei von Krankheiten zu halten, die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch eintragen zu lassen, bei Abgabe von Hunden dem Erwerber die zum Hund gehörige, vom Zuchtbuchamt beglaubigte Ahnentafel unentgeltlich auszuhändigen, bei Deckakten nach Bezahlung der Decktaxe eine Deckbescheinigung auszustellen, Beschlüsse des Ver­einsvorstandes zu achten und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen, sowie bei Wohnungsänderungen diese unverzüglich dem Geschäftsführer mitzuteilen.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch

- freiwilligen Austritt
- Tod eines Mitglieds
- Erlöschen des Vereins
- Streichung von der Mitgliederliste
- Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, ohne dass es einer bestimmten Kündigungsfrist bedarf.
Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu seinem Ausscheiden die fälligen Beiträge zu entrichten.
Nicht entrichtete Mitgliedbeiträge führen nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderungen automatisch zum Erlöschen der Mitgliedschaft im 1. Wäller - Club Deutschland e. V.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes und damit Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn

- es innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat (Störung des Vereinsfriedens)
- es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen, Satzungen oder Zuchtordnungen, sowie sonstige Bestimmungen des Vereins verstoßen hat und dem Ansehen des Vereins geschadet hat
- es Mitglieder des Vereins, Richter, etc. beleidigt
- es wissentlich falsche Angaben in vereinsamtlichen Papieren, bei Ausstellungen, Zuchttauglichkeitsprüfungen, anderen Prüfungen oder dergleichen gemacht hat
- es gewerbsmäßigen Hundehandel sowie unlautere Handlungen bei An- und Verkauf von Hunden und bei Deckakten ausübt
- es gegen das geltende Tierschutzgesetz verstößt


Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu entweder schriftlich oder mündlich zu äußern.
Der Vorstand kann Verwarnungen und Verweise aussprechen, Geldbußen verhängen oder einen befristeten bzw. dauerhaften Ausschluss bekannt geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

Gegen den Vorstandsbeschluss steht dem Betroffenen das Recht der Berufung an den Ehrenrat zu. Die Berufung muss binnen eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich bei diesem oder dem Vorsitzenden des Ehrenrates eingelegt werden.
Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbe­schluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Bestätigt der Ehrenrat die Entscheidung des Vorstands über die Ausschließung eines Mitgliedes, kann der Betroffene die Entscheidung des Ehrenrates von den ordentlichen Gerichten überprüfen lassen.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens vor dem Ehrenrat, die bei dessen Be­endigung festzusetzen sind, zu tragen, sofern der Ehrenrat den Ausschließungsbe­schluss des Vorstandes bestätigt. Ist letzteres nicht der Fall, trägt die Kosten des Verfahrens, die vom Ehrenrat festgesetzt worden sind, der Verein.


$ 8 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und Gebühren, laut Gebührenordnung.

Über die Art, Fälligkeit und Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Im Einzelfall, z. B. bei Krankheit oder Versehrtheit des Mitgliedes, kann der Vorstand über entsprechende Nachlässe entscheiden.

Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren unter Angabe unserer Gläubiger-ID, DE05ZZZ00000371971 und der Mandatsreferenz jährlich zum 15. März eingezogen. Fällt dieser Tag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

Der Mitgliedsbeitrag neu eingetretener Mitglieder wird 10 Tage nach Aufnahme (Datum des Mitgliedsantrages) eingezogen. Fällt dieser Tag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

Das Mitglied ist verpflichtet für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen, sowie dem Verein Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC), den Wechsel des Kreditinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Adresse und der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

Mitglieder, die am SEPA-Einzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen ermäßigten Beitrag. Über die Höhe der Ermäßigung entscheidet der Vorstand.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschrift) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.

Wenn die Beiträge zur Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung im Verzug.

Nach der zweiten erfolglosen, formlosen Erinnerung ist der Verein berechtigt, die Mitgliedschaft zu beenden.


§ 9 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand gem. § 26 BGB
c. der Gesamtvorstand
d. die Zuchtleitung
e. die Zuchtkommission
f. der Ehrenrat


§ 10 Der Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden = Geschäftsführer
- dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden)
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
- dem Zuchtbuchführer (Zuchtleitung)
- den ein bis drei Beisitzern
2. Vorstand gem. § 26 BGB
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.


§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Buchführung und Erstellung des Jahresberichts
Erstellung einer Finanzordnung, welche Regelungen der finanziellen Angelegenheiten des Vereins enthält, einschließlich der zu § 8 gefassten Beschlüsse.
Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Streichungen und Ausschlüsse von Mitgliedern.
- Vorbereitung und Durchführung der jährlichen Treffen zur Zuchtzulassung.
- Beratung und Aufsicht bei der Durchführung von kynologischen Veranstaltungen.
- Bestimmung der Zuchtwarte und Bewerter.
Ferner obliegt ihm die Einrichtung weiterer Club – Ämter wie Ausbildungs – und Sportwart, Medienbeauftragter etc., die zur Förderung der Clubaktivitäten beitragen können.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist eine ehrenamtliche. Die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit unmittelbar entstehenden Kosten werden vom Verein vergütet.
Ausnahmereglung: Die besonders  arbeitsbelasteten Amtsträger „Zuchtleitung“ und „Kassenwart“ erhalten je eine Aufwandentschädigung (Ehrenamtsfreibetrag) bis zur Höhe von max. 500,- Euro jährlich (§ 3 Nr. 26a EstG), sofern es die finanziellen Mittel des Vereins erlauben.


§ 12 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Vor­standsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode des Aus­geschiedenen ein Ersatzmitglied zu wählen. Bis zu dessen Wahl nimmt ein vom Vor­stand bestimmtes, geeignetes Mitglied die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kommissarisch wahr.
Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.


§ 13 Beschlussfassungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entschei­det mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
Die Leitung der Versammlung übernimmt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Der Vorstand tagt nach Bedarf. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.


§ 14 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen. Jedes Mitglied ab 16 Jahre hat eine Stimme. Dies gilt auch für Ehrenmitglieder.
Es bleibt jedem stimmberechtigten Mitglied überlassen, seine Stimme durch schriftliche Vollmacht zu delegieren. Dabei ist die Weitergabe einer Stimme pro Person zulässig.
Liegt zur Zeit der Wahl eine schriftliche Erklärung vor, so ist die Wiederwahl in den Vorstand möglich. Für eine Neuwahl muss das betreffende Mitglied jedoch persönlich anwesend sein.


Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Art, Fälligkeit und der Höhe des Jahresbeitrages.
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, der Zuchtordnung, der Ehrenratsordnung und über die Vereinsauflösung.
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
- Wahl von zwei Kassenprüfern, die im Verein kein anderes Amt bekleiden dürfen und von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr wiedergewählt werden kann.
- die Wahl der Mitglieder des Ehrenrats und der Kassenprüfer.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Art der Abstimmung (schriftlich oder per Handzeichen), bestimmt der Versammlungsleiter.
Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufga­ben gebunden.

Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgege­benen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versamm­lung bekannt zu geben.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von vierzehn Tagen ein­berufen werden, wenn der 1. Vorsitzende es für notwendig erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
Über den Verlauf von Mit­gliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und von letzte­rem zu verwahren ist.


§ 15 Kassen- und Buchführung, Kassenprüfer

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassenwart, der zur Einrichtung, Unter­haltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen. Der Kassenwart ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem von diesem beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern nach vorheriger Terminabsprache jederzeit auf Verlangen Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.

Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich einmal jährlich durch Stichproben von der Ord­nungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresschluss eine Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.

Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes zu beantragen oder aber der Mit­gliederversammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.


§ 16 Zuchtleitung

Die Zuchtbestimmungen des Vereins sind bindend für jedes Mitglied. Die im Zuchtwesen zu entrichtenden Gebühren legt der Vorstand fest.
Der Zuchtbuchführer überwacht die Einhaltung der Zuchtordnung. Er ist verantwortlich für die regelmäßige Herausgabe des Zuchtbuches.
In allen Zweifelsfällen über die Anwendung und Auslegung der Zuchtordnung entscheidet die Zuchtkommission, bestehend aus: 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Zuchtbuchführer, so wie je einer gewählten Person aus der bestehenden Gruppe der Bewerter und Zuchtwarte.
Mindestens einmal jährlich wird eine Zuchtzulassungsprüfung durchgeführt. Bei Nichtbestehen dieser Prüfung, kann der Hund erneut vorgeführt werden.
Der Führer des Zuchtbuchamtes nimmt beratende und leitende Funktionen für die Züchter wahr.
Vom Vorstand können Zuchtwarte bestimmt werden, die die Aufgaben der Wurfabnahmen wahrnehmen und die Einhaltung der Zuchtordnung überwachen.


§ 17 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus
a. dem Vorsitzenden des Ehrenrates
b. zwei Beisitzern
Diese werden für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Ehrenrat hat die Aufgabe, auf Antrag eines von einer Vereinsstrafentscheidung betroffenen Vereinsmitgliedes aufgrund der Ehrenratsordnung des Vereins ein Ehren­ratsverfahren durchzuführen.

Das Verfahren vor dem Ehrenrat wird, soweit in dieser Satzung keine Regelung erfolgt ist, in einer Ehrenratsordnung geregelt, die Bestandteil dieser Satzung ist.


§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie gilt als beschlossen, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gesellschaft zur Förderung
Kynologischer Forschung e. V., die es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.



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